Allgemeine GeschäftsBedingungen für Eis-Catering

der Leone & Leone OG, Wickenburggasse 23/7, 1080 Wien

Fassung vom 23.02.2024

Geltung der AGB

1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Leone & Leone OG (nachfolgend Leones Gelato genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie Leones Gelato ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden, einschließlich der Abrede, von der Schriftform abzugehen, sind wirkungslos.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Grundlagen der Zusammenarbeit

1. Die von Leones Gelato erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Durch Bestätigung eines Angebots ist der Auftraggeber an einen Auftrag zwei Wochen ab dem Zugang des Auftrages bei Leones Gelato gebunden. Mit Auftragsbestätigung durch Leones Gelato gilt der Vertrag als zustande gekommen.

2. Der genaue von Leones Gelato zu erbringende Leistungsumfang ist dem Auftrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung zu entnehmen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsprofils sind nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung möglich.

3. Die Preise sind in Euro netto (exklusive gesetzlicher USt.) angegeben.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für das Zustandekommen und die Durchführung des vereinbarten Einsatzes notwendigen Rahmenbedingungen in der Form herzustellen, wie sie dem Auftraggeber von Leones Gelato vorab mitgeteilt werden oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Hierzu zählen z.B. eine Zufahrtsmöglichkeit für Anlieferung des Gelato-Fahrrads, ausreichend Platz für das Gelato-Fahrrad / die Gelato-Kühlbox(en), sowie eine ebene, windgeschützte Platzierung im Schatten. Der Auftraggeber hat dabei jegliche bestehenden Hindernisse zu beseitigen und für ausreichende Durchgangsweiten oder Liftgrößen zu sorgen. Der Transport des Gelato-Fahrrads über Treppen oder Rampen ist nicht möglich. Im Falle einer Platzierung des Gelato-Fahrrads im Außenbereich verpflichtet sich der Auftraggeber, für den Schutz vor Schlechtwetter, einen überdachten, geschützten Standort bereitzustellen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist es Leones Gelato nicht möglich die Leistung zu erbringen. Leones Gelato behält dennoch den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Sorten- und Warenangebot

1. Unser Sortiment ist saisonal bedingten Veränderungen und schwankenden Verfügbarkeiten in der Lieferkette unterworfen. Wir behalten uns vor, einzelne Sorten, bzw. Waren aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen, gegen gleichwertige Sorten, bzw. Waren auszutauschen.

Lieferung

1. Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und zu bestätigen.

2. Vereinbarte Termine und Leistungen werden von Leones Gelato nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Höhere Gewalt, Pandemien, Terrorismus Streiks, Betriebsstörungen (z.B. Stromstörungen), Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Regenfälle, Unwetter, unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse, etc. entbinden Leones Gelato von der Erbringung der vereinbarten Leistung. Im Falle von Regenfällen oder Unwettern, die die Anreise mit dem Gelato-Fahrrad behindern, behält sich Leones Gelato das Recht vor, das Catering stattdessen mit Kühlboxen durchzuführen.

3. Eventuelle Beanstandungen der Leistungserbringung von Leones Gelato sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 3 Tagen nach der Veranstaltung vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben, da andernfalls die Leistung vom Auftraggeber als akzeptiert gilt. Für unsachgemäße Lagerung oder fehlende oder unterbrochene Stromversorgung durch den Auftraggeber übernimmt Leones Gelato keinerlei Haftung.

4. Alle von Leones Gelato gelieferten Gegenstände mit Ausnahme von Eis, Stanitzeln, Bechern, Löffeln und Servietten sind und bleiben Eigentum von Leones Gelato und werden mietweise überlassen.

5. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände von Leones Gelato obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten und zu ersetzen. Für Schäden die nachweislich durch das Verschulden von Leones Gelato entstanden sind, haftet auch Leones Gelato (bzw. deren Betriebshaftpflicht-Versicherung).

6. Für das Catering eingesetzte Produkte und Waren reisen auf Risiko des Auftraggebers.

7. Ausgenommen bei grobem Verschulden von Leones Gelato ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch den Auftraggeber wegen Nichterfüllung der Vereinbarung oder wegen Verzuges der zu erbringenden Leistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, Leones Gelato gegenüber Forderungen von Dritten schad- und klaglos zu halten.

8. Die vertraglich vereinbarte Pauschale inkludiert – wenn Teil des Auftrags – die Arbeitszeit während des Einsatzes wie auch die Vorbereitung des Caterings und den Auf- und Abbau des Gelato-Fahrrads / der Gelato-Kühlbox(en), sowie dem Zubehör. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Leones Gelato zu verantworten sind, so ist Leones Gelato berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu verrechnen. Über die vereinbarte Arbeitszeit zusätzlich erbrachte Leistungen werden ebenfalls gesondert verrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Ankunftszeit des Mitarbeiters von Leones Gelato und dem Endzeitpunkt der Eisausgabe für Abstimmungen verfügbar zu sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Leones Gelato berechtigt, den Fortgang des Caterings nach eigenem Ermessen zu gestalten, beispielsweise die Eisausgabe über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus zu verlängern und den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu verrechnen. Sollte dies vom Auftraggeber nicht erwünscht sein, ist das gewünschte Vorgehen mindestens 3 Tage im Voraus des Caterings schriftlich bekannt zu geben. Wünscht der Auftraggeber, Restbestände des bestellten Eises zu übernehmen, sind dem Mitarbeiter von Leones Gelato rechtzeitig vor vereinbartem Endzeitpunkt der Eisausgabe geeignete Behältnisse zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung des Abbaus führt zu Mehrkosten.

Rücktritt vom Vertrag und Stornobedingungen

1. Leones Gelato ist zum Rücktritt des Vertrags berechtigt, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Leones Gelato keine Vorauszahlungen leistet. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes seitens Leones Gelato entstandenen Vermögensschäden (z.B. durch Ausschlagung anderer Aufträge) sind vom Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Rechnungslegung zu ersetzen.

2. Bei Stornierung durch den Auftraggeber werden bis 14 Tage vor der Veranstaltung 20 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt. Bis 7 Tage vor der Veranstaltung werden 50 % und bis 3 Tage vor der Veranstaltung werden 70% des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt. Bei Stornierung unter 3 Tagen vor der Veranstaltung werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis spätestens 28 Tage vor dem Veranstaltungstermin 50%
des Angebotspreises als Anzahlung zu bezahlen. Vor Erhalt der Anzahlung ist Leones Gelato nicht verpflichtet, Vorbereitungen zu treffen oder für den Auftraggeber tätig zu werden. Wird die Anzahlung nicht in der vereinbarten Höhe oder zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet, so ist Leones Gelato berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten.

2. Bei Auftragserteilung, die weniger als 28 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgt, ist die Anzahlung von 50 % sofort zu bezahlen.

3. Rechnungsbeträge sind binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung an Leones Gelato inklusive Umsatzsteuer ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungen aus dem Ausland (außerhalb Österreichs) sind sämtliche Bankspesen vom Auftraggeber zu tragen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles um mehr als 14 Tage werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem gültige Überziehungszinssatz der Banken fällig.

5. Der Kunde haftet im Verzugsfall für sämtliche aufgrund des Verzuges angefallene Betreibungskosten, wobei sowohl außergerichtliche Mahnspesen, als auch die tarifmäßigen Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts beinhaltet sind.

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten. Der Aufraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

Gewährleistung und Schadenersatz

1. Produkthaftungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber haftet für Verluste und Beschädigungen, die Leones Gelato oder Mitarbeitern von Leones Gelato durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers verursacht werden.

2. Sämtliche erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie Versicherungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Leones Gelato haftet nicht für die Einhaltung von Erlaubnissen und Genehmigungen, um die beauftragten Leistungen erbringen zu können.

3. Im Gewährleistungsfall kann sich Leones Gelato von Preisänderungs- und Wandlungsansprüchen durch den Austausch der mangelhaften Ware in einer zumutbaren Zeit gegen eine mangelfreie befreien. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Auftraggeber nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers.

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern schriftlich nichts Anderweitiges vereinbart wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

2. Sämtliche Waren und Produkte sind im Zweifel ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Auftraggeber anerkennt österreichische, ausländische und internationale Exportkontroll-Bestimmungen und Beschränkungen und verpflichtet sich zu deren Einhaltung, sowie gegebenenfalls dazu, auf eigene Kosten alle erforderlichen Exportdokumente einzuholen.

3. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen Leones Gelato und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Leones Gelato ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

 

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